Vorbemerkung
Im Sinne von § 1a Nummer 1 und Nummer 2 der Verordnung über Zuchtorganisationen werden in dieser ZBO durch die Allgemeinen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen über das Zuchtprogramm für die jeweilige Rasse die Grundsätze des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse für
a) das System der Abstammungsaufzeichnung durch die
Allgemeinen Bestimmungen : §§ 3, 4, 5, 6 und 7 ZVO
b) die Definition der Merkmale der durch die
Besonderen Bestimmungen: Zuchtprogramm für die jeweilige Rasse/
§ 14 ZVO Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale;
§ 15 ZVO Zuchtmethode
c) die Grundprinzipien des Systems zur Kennzeichnung durch die
Allgemeinen Bestimmungen: §§ 8 und 9 ZVO
d) die Definition der grundlegenden Zuchtziele durch die
Besonderen Bestimmungen: Zuchtprogramm für die jeweilige Rasse/
§ 14 ZVO Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale
e) die Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte durch die
Allgemeinen Bestimmungen: §§ 4, (5), 7, 8, 9 ZBO und
Besonderen Bestimmungen: Zuchtprogramm für die jeweilige Rasse/
§ 16 ZVO Unterteilung der Zuchtbücher,
§ 17 ZVO Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher
f) die nachzuweisenden Ahnengenerationen durch die
Besonderen Bestimmungen: Zuchtprogramm für die jeweilige Rasse/
§ 17 ZVO Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher
( Zuchtbuch für Hengste, Zuchtbuch für (Stuten)
eingehalten.
Der Verband der Pony- und Pferdezüchter Hessen e.V. betreut die nachstehend aufgeführten Rassen:
Kaltblutrassen