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A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen dieser Zuchtbuchordnung (ZBO) sind die Bestimmungen der Europäischen Union sowie die von den Ursprungszuchtbüchern in deren Rahmen aufgestellten Grundsätze, die tierzuchtrechtlichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, die Satzung und Zuchtverbandsordnung (ZVO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) einschließlich der im Rahmen ihrer Aufgaben erlassenen Regelwerke sowie ergänzende Beschlüsse der FN- Organe, des Weiteren die Satzung und die Beschlüsse des Verbandes.
Der Verband der Pony- und Pferdezüchter Hessen e.V. als Mitgliedsorganisation der FN übernimmt die Bestimmungen der Zuchtverbandsordnung (ZVO) nach Maßgabe ihrer Satzung. Die Bestimmungen der ZVO sind für die Zuchtbuchordnung des Verbandes als Rahmenrichtlinien verbindlich. Darüber hinaus legt er für seine Mitglieder fest, dass diese im Umgang mit und bei der Ausbildung von Pferden die „Leitlinien Tierschutz im Pferdesport“ des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, die „Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes“ und die „Resolution zur reiterlichen Haltung gegenüber dem Pferde/Pony“ der FN einhalten sowie sich an den „Richtlinien für Reiten und Fahren“ der FN orientieren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Züchtervereinigung
Eine Züchtervereinigung im Sinne der ZVO ist eine nach Tierzuchtrecht anerkannte Zuchtorganisation und der FN als Mitgliedsorganisation angeschlossen.
(2) Zuchtpferd
Ein Pferd,
a) das im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchtpferd) oder
b) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse oder auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) sind und das dort selbst entweder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) ist oder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) werden kann (reinrassiges Zuchtpferd).
(3) Zuchtwert
Der erbliche Einfluss von Pferden auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.
(4) Leistungsprüfung
Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Pferden für die Zuchtwertschätzung.
(5) Zuchtbuch
Ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchtpferde eines Zuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen. Trifft die Züchtervereinigung unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchtpferde nach Maßgabe ihrer Abstammung, so kann sie das Zuchtbuch in eine Hauptabteilung und eine besondere Abteilung unterteilen. Trifft die Züchtervereinigung unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchtpferde nach Maßgabe ihrer Leistung, so kann sie die Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abschnitte unterteilen. Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Datei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben.
(6) Ursprungszuchtbuch
Die in der ZVO formulierten Grundsätze des Ursprungszuchtbuches einer Rasse sind für alle betroffenen Züchtervereinigungen maßgebend. Die FN vertritt die Interessen der ihr angeschlossenen Züchtervereinigungen gegenüber den nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser ZVO tätigen Ursprungszuchtbüchern der jeweiligen Rassen. Besonders bei der Ausgestaltung der Zuchtprogramme sind die Züchtervereinigungen aufgefordert, den Grundsätzen der Ursprungszuchtbücher zu folgen, oder, soweit sie selbst das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse führen, Grundsätze für diese Rasse im Sinne der EU-Bestimmungen aufzustellen.
(7) Alter des Pferdes
Für die Altersangabe gilt von im November und Dezember geborenen Pferden der
1. Januar des folgenden, bei allen anderen Pferden der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit.
(8) Körung
Körung ist eine Selektionsentscheidung für die Eintragung in eine Abteilung des Zuchtbuches einer Züchtervereinigung in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm. In die Entscheidung gehen ein:
a) Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes,
b) Ergebnisse anderer Leistungsprüfungen, soweit diese vorliegen,
c) Zuchttauglichkeit und Gesundheit.
(9) Eintragung in das Zuchtbuch
Die Entscheidung der jeweiligen Züchtervereinigung über die vorläufige bzw. endgültige Eintragung eines Pferdes in eine Abteilung des Zuchtbuches nach den in der Zuchtbuchordnung festgelegten Kriterien in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm.
(10) Zuchtprogramm
Das Zuchtprogramm umfasst die Maßnahmen, mit denen der züchterische Fortschritt erreicht werden soll. Im Zuchtprogramm müssen Angaben gemacht werden zu:
a) Zuchtziel
b) Zuchtmethode
c) Leistungsprüfungen
d) Eintragungskriterien
e) Umfang der Zuchtpopulation.
(11) Zuchtbescheinigung
Die Zuchtbescheinigung ist eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie kann als Abstammungsnachweis oder als Geburtsbescheinigung ausgestellt werden.
Sie wird als Abstammungsnachweis ausgestellt, soweit Eltern und Großeltern in die entsprechenden Abschnitte der Hauptabteilung eines Zuchtbuches derselben Rasse oder erfassten Zuchtpopulation eingetragen sind oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist.
Sie wird als Geburtsbescheinigung ausgestellt, soweit beide Elternteile mindestens in die Besondere Abteilung eines Zuchtbuches derselben Rasse oder erfassten Zuchtpopulation eingetragen sind oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist.
Abweichungen zu diesen Bestimmungen sowie die Festlegung weiterer Anforderungen an die Leistungen sind in den Besonderen Bestimmungen zu den jeweiligen Rassen bzw. Rassegruppen dieser ZBO geregelt. Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung ins Zuchtbuch eingetragen wurden, gilt die Bescheinigung der Eintragung als Zuchtbescheinigung.
(12) Pferdepass
Der Pferdepass dient als Dokument zur Identifizierung von Pferden nach der
Vieh-Verkehrs-Verordnung (VVVO) und ist von den Züchtervereinigungen für alle
registrierten Fohlen im einheitlichen Format auszustellen (s. § 7.2 ZBO).
Der Pferdepass wird bei Zuchtpferden zusammen mit der Zuchtbescheinigung eines
Pferdes in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst. Er wird bei Pferden, die
keine Zuchtpferde im Sinne des Tierzuchtrechts sind, ohne Zuchtbescheinigung
ausgestellt. Bei Eintragung dieser Pferde in ein Zuchtbuch wird der Pferdepass um
eine Eintragungsbescheinigung (Zuchtbescheinigung) erweitert.
(13) Eigentumsurkunde
Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer zusätzlich zum
Pferdepass ausgestellt, wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis
bzw. der Geburtsbescheinigung in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst ist
oder keine Zuchtbescheinigung vorliegt.
Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer des
Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem
ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben
und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben.
(14) Züchter
Der Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung.
Hinweis:
Dem deutschen Sprachgebrauch entsprechend, umfasst der Begriff „Pferd“ alle unter B. Besondere Bestimmungen beschriebenen Rassen.
§ 3 Mindestangaben im Zuchtbuch
Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthalten:
1) Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers
2) Deckdatum der Mutter
3) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen
4) Lebensnummer
5) Kennzeichnung (z.B. Brand und/oder Mikrochip)
6) Eltern mit Farbe und Lebensnummer
7) drei Vorfahrengenerationen (soweit bekannt)
8) Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung
9) Bewertung der äußeren Erscheinung
10) Ergebnisse von Leistungsprüfungen
11) Ausstellungs- und Prämiierungserfolge, soweit für Zuchtprogramm von
Bedeutung
12) die Nachzucht:
a) bei Hengsten: eingetragene Söhne und Töchter (mit Lebensnummern),
b) bei Stuten: die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummern)
13) alle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen
14) Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch
15) Datum und (falls bekannt) Ursache des Abganges
16) DNA- oder Blut-Typ bei Hengsten
17) Angabe über Zwillingsgeburt
18) bei Pferden, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die
genetischen Eltern und deren DNA- oder Blut-Typ
§ 4 Unterteilung der Zuchtbücher
Die Zuchtbücher bestehen aus einer Hauptabteilung und, nach Maßgabe des Zuchtprogramms, aus einer Besonderen Abteilung, falls das Zuchtbuch offen ist. Sie werden entsprechend der Abstammung und Leistungen der Zuchtpferde in unterschiedlichen Abteilungen (Hauptabteilung und Besondere Abteilung) mit Abschnitten unterteilt nach Hengsten, Stuten und, falls Vorgabe des Ursprungszuchtbuches, auch Wallachen, geführt. Die Einteilung der Zuchtbücher für die verschiedenen Zuchtrichtungen und Rassen bzw. Rassegruppen geht aus den Besonderen Bestimmungen der jeweiligen Rasse bzw. Rassegruppe hervor.
§ 5 Eintragung in das Zuchtbuch
Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung (bzw. Abschnitt) des Zuchtbuches erfolgt auf Antrag anhand der tierzuchtrechtlichen Vorgaben, wenn die Identität des Pferdes nach den in §8 ZBO festgelegten Kriterien zweifelsfrei sichergestellt ist sowie die Anforderungen an die Merkmale der äußeren Erscheinung und der Leistung erfüllt sind. Ausnahmen hiervon sind in den Satzungen der Züchtervereinigungen zu regeln.
Die Eintragung von Zuchtpferden in eine Abteilung (bzw. Abschnitt) des Zuchtbuches muss auf der Zuchtbescheinigung oder auf einem Dokument, das Bestandteil der Zuchtbescheinigung ist, vermerkt werden.
In Ausnahmefällen kann, nachdem die Identität des Pferdes festgestellt ist, die Eintragung ohne Bewertung erfolgen. Zuchtpferde aus anderen Populationen bzw. Züchtervereinigungen können mit den dort registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen werden.
Die Eintragung in das Zuchtbuch ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. Die Eintragung ist von der Züchtervereinigung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann von der Züchtervereinigung widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtpferdes Widerspruch einlegen. Das zuständige Gremium der Züchtervereinigung entscheidet über die Annahme des Widerspruchs und das weitere Verfahren.
§ 6 Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung als
Zuchtbescheinigung sowie Pferdepass und Eigentumsurkunde
(1) Abstammungsnachweis
Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Beide Elternteile sind im Jahr der Bedeckung oder werden spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens (Zuchtjahr) in den entsprechenden Abschnitten der Hauptabteilung des Zuchtbuches (siehe Teil B. Besondere Bestimmungen) eingetragen oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist.
b) Die Abfohlmeldung wurde innerhalb der von der Züchtervereinigung festgelegten Frist nach dem Abfohlen vorgelegt. Die Züchtervereinigung kann bei Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen.
c) Die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. Die Züchtervereinigung kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen.
(2) Geburtsbescheinigung
Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für einen Abstammungsnachweis nicht erfüllt, jedoch folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) Beide Elternteile müssen im Jahr der Bedeckung oder spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens (Zuchtjahr) mindestens in die Besondere Abteilung des Zuchtbuches (siehe Teil B. Besondere Bestimmungen) eingetragen sein oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist.
b) Die Abfohlmeldung wurde innerhalb der von der Züchtervereinigung festgelegten Frist nach dem Abfohlen vorgelegt. Die Züchtervereinigung kann bei Überschreiten dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen.
c) Die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. Die Züchtervereinigung kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen.
Zusätzlich zu diesen Bestimmungen sind weitere Anforderungen an die Leistungen für die Ausstellung von Abstammungsnachweisen und Geburtsbescheinigungen in den Besonderen Bestimmungen zu den jeweiligen Rassen bzw. Rassegruppen dieser ZBO geregelt.
(3) Pferdepass und Eigentumsurkunde
Der Pferdepass und die Eigentumsurkunde gehören zum Pferd. Bei Besitzwechsel ist der Pferdepass dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Bei Eigentumswechsel sind sowohl Pferdepass als auch Eigentumsurkunde dem neuen Eigentümer auszuhändigen.
(4) Zweitschriften
Eine Zweitschrift von einem Abstammungsnachweis, einer Geburtsbescheinigung, einer Identitätsbescheinigung sowie eines Pferdepasses und einer Eigentumsurkunde kann auf Antrag der Person, die das/die Original-Dokument/e verloren hat, nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust des/der Originaldokumente/s ausgestellt werden. Dies kann ausschließlich durch die Züchtervereinigung erfolgen, die das Originaldokument ausgestellt hat. Sie ist/sind deutlich als Zweitschrift zu kennzeichnen und zu nummerieren.
§ 7 Mindestangaben in Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis, Geburtsbescheinigung) sowie Pferdepass und Eigentumsurkunde
(1) Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung
Der Abstammungsnachweis und die Geburtsbescheinigung müssen mindestens folgende Angaben zum Pferd enthalten:
1) Name der Züchtervereinigung
2) Ausstellungstag
3) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes
4) Rasse
5) Name und Anschrift des Züchters
6) Deckdatum der Mutter
7) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen
8) Kennzeichnung
9) Namen, Lebensnummern, Geburtsnummern (falls vorhanden), Farbe und Rasse
der Eltern und Namen, Lebensnummern und Rasse einer weiteren Generation
10) Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches
11) die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters
12) das Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung des Pferdes,
seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden auch seiner Großeltern
13) gegebenenfalls die Entscheidung „gekört“
14) bei einem Pferd, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem
die Angaben seiner genetischen Eltern sowie deren DNA- oder Blut-Typ
(2) Pferdepass
Der von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen ausgestellte Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd:
1) Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Pferdes
2) Identifizierung des Pferdes
3) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes
4) Rasse
5) Name
6) Geschlecht
7) Farbe und Abzeichen bei Fuß der Mutterstute
8) ausgefüllte Grafik
9) Geburtsdatum
10) Geburtsort
11) Name und Anschrift des Züchters
12) Name des Vaters
13) Name der Mutter und des Muttervaters
14) Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung
15) Ausstellungsdatum
16) Unterschrift des Ausstellenden
17) Arzneimittelbehandlungen
18) Identitätskontrollen
19) Eintragungen der Impfungen
20) Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen
21) Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung
22) Eintragung als FEI- Pass
23) letztes Deckdatum der Mutter
24) Aktive Kennzeichnung:
a) Zuchtbrand
b) Nummernbrand
c) Mikrochipnummer
25) Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen
26) Pedigree mit vier Generationen (sofern vorhanden)
27) Zuchtbucheintragungen
28) Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse
29) Turnierpferdeeintragungen
30) Messbescheinigungen für Ponys
31) Medikationskontrollen
Der Pferdepass ist im Querformat DIN A 5 auszustellen.
(3) Eigentumsurkunde
Die von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen ausgestellte Eigentumsurkunde zum Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd:
1) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes
2) Name des Pferdes
3) Rasse
4) Geschlecht
5) Farbe
6) Geburtsdatum
7) Name und Anschrift des Züchters
8) Aktive Kennzeichnung:
a) Zuchtbrand
b) Nummernbrand
c) Mikrochipnummer
9) Pedigree mit drei Generationen (sofern vorhanden)
Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A4 auszustellen.
§ 8 Identifizierung
Die Identifizierung von Pferden durch die Züchtervereinigungen erfolgt mit Hilfe der folgenden Methoden:
(1) Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe und Abzeichen
(2) Vergabe des Fohlen- und Nummernbrandes oder des Mikrochips
Die Vergabe des Fohlenbrandes oder des Mikrochips erfolgt, soweit in der Zuchtbuchordnung vorgesehen, im Jahr der Geburt durch die Züchtervereinigung, die den Abstammungsnachweis oder die Geburtsbescheinigung ausstellt.
Alle Fohlen erhalten zusätzlich mit dem Fohlenbrand den Nummernbrand, der sich aus der Lebensnummer ergibt. Gebrannt wird ausschließlich außen auf den linken Oberschenkel. Ausnahmen hiervon und weitere Verfahren zur aktiven Kennzeichnung bedürfen der Genehmigung der FN.
Eine Züchtervereinigung kann verlangen, alle zur Eintragung in ein Zuchtbuch anstehenden Pferde, die noch nicht aktiv gekennzeichnet sind, mittels Nummernbrand zu kennzeichnen.
(3) Vergabe einer Lebensnummer (internationale Lebensnummer Pferd - Unique Equine Lifenumber - UELN)
Jedes Pferd erhält als Fohlen bei der Geburtsregistrierung eine Lebensnummer. Die Lebensnummer besteht aus 15 Stellen und ist alpha-numerisch. Die ersten 3 Stellen (alpha-numerisch) beziehen sich auf das Herkunftsland, in welchem dem Pferd erstmals eine Internationale Lebensnummer Pferd vergeben wurde. Die nächsten 3 Stellen (alpha-numerisch) bezeichnen die Züchtervereinigung, bei der das betreffende Pferd erstmalig eingetragen und gebrannt bzw. aktiv gekennzeichnet wurde; die nächsten 9 Stellen (alpha-numerisch) geben eine laufende Registriernummer innerhalb der Züchtervereinigung wieder und können von dieser bis auf die letzten beiden Stellen frei vergeben werden. Für die aktive Kennzeichnung gelten als Brenn-Nummer die Stellen 12 und 13 der Internationalen Lebensnummer; das Geburtsjahr steht an Stelle 14 und 15. Die Internationale Lebensnummer Pferd wird nicht verändert und auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beibehalten.
Internationale Lebensnummern für im Ausland geborene Pferde sind bei der Eintragung in das Zuchtbuch zu übernehmen. Sofern im Ausland geborene Pferde noch keine solche erhalten haben, obliegt die Recherche und Vergabe der Internationalen Lebensnummer Pferd für diese Pferde dem Bereich Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung bzw. der Züchtervereinigung in Abstimmung mit der FN -Bereich Zucht. Falls keine Internationale Lebensnummer des Ursprungszuchtbuches für im Ausland geborene Pferde existiert, werden für diese Pferde bei der Eintragung in das Zuchtbuch von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen 15stellige Lebensnummern vergeben. Gleiches gilt für in Deutschland geborene Pferde ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung. In beiden Fällen beziehen sich die ersten 3 Stellen (alpha-numerisch) auf Deutschland, das Land, in dem für diese Pferde erstmals eine Internationale Lebensnummer Pferd vergeben wurde. Für im Ausland geborene Pferde werden die nächsten 3 Stellen bei vor dem Jahr 2000 geborenen Ponys mit „302“ bzw. ab dem Jahr 2000 geborenen Ponys mit „402“, bei vor dem Jahr 2000 geborenen Großpferden mit „304“ bzw. ab dem Jahr 2000 geborenen Großpferden mit „404“ verschlüsselt. Für in Deutschland geborene Pferde ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung werden die nächsten 3 Stellen bei vor dem Jahr 2000 geborenen Ponys mit „301“ bzw. ab dem Jahr 2000 geborenen Ponys mit „401“, bei vor dem Jahr 2000 geborenen Großpferden mit „303“ bzw. ab dem Jahr 2000 geborenen Großpferden mit „403“ verschlüsselt. Die nächsten 2 Stellen (alpha-numerisch) beziehen sich auf die Züchtervereinigung, bei der das betreffende Pferd erstmalig eingetragen und gebrannt bzw. aktiv gekennzeichnet wurde sowie einen Pferdepass erhalten hat; die nächsten 7 Stellen (alpha-numerisch) geben eine laufende Registriernummer innerhalb der Züchtervereinigung wieder und können von dieser frei vergeben werden. In Fällen, in denen das Geburtsjahr der Pferde bekannt ist, steht dies an Stelle 14 und 15 der Lebensnummer. Die Internationale Lebensnummer Pferd wird nicht verändert und auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beibehalten.
(4) Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch
Der bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden. Sofern eine Züchtervereinigung dies zulässt, kann ggf. ein neuer Name eingetragen werden, vorausgesetzt, der ursprüngliche Name wird während der gesamten Lebensdauer des Pferdes sowohl auf dem Abstammungsnachweis oder der Geburtsbescheinigung und dem Pferdepass als auch bei Veröffentlichungen stets nach dem neuen Namen in Klammern angegeben.
Weitergehende Regelungen zur Namensvergabe bei der Eintragung in das Zuchtbuch sind in den Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Rassen oder Rassegruppen festgelegt.
§ 9 Identitätssicherung
Für jedes eingetragene Pferd bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes zu registrierende Fohlen kann die zuständige Züchtervereinigung eine Abstammungsüberprüfung aufgrund des Ergebnisses einer DNA-Typisierung, blutgruppenserologischen Untersuchungen oder anderer durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität verlangen. Eine DNA-Typenkarte, Blutgruppenkarte oder die Überprüfungsergebnisse anderer Merkmale zur Sicherung der Identität werden bei der zuständigen Züchtervereinigung hinterlegt.
Vor Ausstellung eines Abstammungsnachweises oder einer Geburtsbescheinigung muss eine Abstammungsüberprüfung erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen. Dieses ist generell der Fall, wenn
· eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinander folgenden Rossen von zwei
oder mehreren Hengsten gedeckt wurde,
· die Trächtigkeitsdauer 30 Tage und mehr von der mittleren Trächtigkeitsdauer der jeweiligen Rasse abweicht,
· das Fohlen nicht bei Fuß der Mutterstute identifiziert wurde.
Zur Eintragung von Hengsten ist eine DNA-Typenkarte oder andere durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität vorzulegen.
Darüber hinaus wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Eintragung von der zuständigen Züchtervereinigung eine Abstammungsüberprüfung des betreffenden Hengstes angeordnet. Kostenträger ist in jedem Falle der Antragsteller.
Ist die Stute oder der Hengst in einer anderen Züchtervereinigung eingetragen, so verpflichtet sich diese Züchtervereinigung zur Amtshilfe bei Sicherung der Identität.
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen sowie die Zuchtbucheintragung. Bei der Zuchtwertschätzung können neben Ergebnissen der eigenen Population auch solche anderer Züchtervereinigungen bzw. Stellen Berücksichtigung finden.
Aufgabe der einzelnen Züchtervereinigung ist es, für jede von ihr betreute Rasse oder Rassegruppen in eigener Verantwortung ein Zuchtprogramm durchzuführen. Zu der betreffenden, am Zuchtprogramm beteiligten Zuchtpopulation gehören alle Zuchtpferde, die in die Abteilungen des Zuchtbuches eingetragen sind. Näheres wird in den Besonderen Bestimmungen der Rassen bzw. Rassegruppen geregelt.
§ 10 Bewertung der Zuchtpferde
Bewertet werden die im Zuchtprogramm definierten Merkmale. Die Bewertung erfolgt auf Sammelveranstaltungen (Körungen, Zuchtbucheintragungen, Stutenschauen, Leistungsprüfungen u.ä.), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewertung auch außerhalb von Sammelveranstaltungen durchgeführt werden. Die Bewertung erfolgt in ganzen oder halben Noten in Anlehnung an LPO § 57,1.2:
10 = ausgezeichnet 4 = mangelhaft
9 = sehr gut 3 = ziemlich schlecht
8 = gut 2 = schlecht
7 = ziemlich gut 1 = sehr schlecht
6 = befriedigend 0=nicht ausgeführt/nicht
5 = genügend bewertet
Zuständig für die Bewertung sind von der jeweiligen Züchtervereinigung berufene Kommissionen, deren Entscheidung von Sachkunde, Unabhängigkeit und Neutralität geprägt ist. Dem Gremium müssen fachkundige Züchtervertreter und der Zuchtleiter oder dessen Vertreter angehören. Züchtervertreter können auch Personen sein, die nicht Mitglied der betreffenden Züchtervereinigung sind. Befangene Personen können nicht an der Entscheidungsfindung mitwirken.
§11 Körung, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung, Zuchtmethode
Der Züchter/Hengsthalter ist verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der notwendigen Daten zu Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen, Zuchtbucheintragung und zur Identifikation aller Pferde zu dulden, die von ihm gezüchtet wurden, in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen.
§ 11.1 Körung
11.1.1 Durchführung
Die Körung wird auf zentralen Körveranstaltungen des Verbandes nach den Vorschriften der Körordnung durchgeführt. Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt zwei Jahre. Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, kann eine Vorauswahl der zur Körung angemeldeten Hengste durchgeführt werden. Wenn eine Vorauswahl durchgeführt wird, ist sie Voraussetzung für die Zulassung zur Körung.
Die Körentscheidung lautet:
· gekört
· nicht gekört
· vorläufig nicht gekört.
Die Körentscheidung lautet „vorläufig nicht gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes und/oder Zuchttauglichkeit sowie Gesundheit nicht erfüllt, wenn jedoch zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen wird. Mit der Körentscheidung kann eine Frist festgesetzt werden, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann.
Die Körentscheidung ist auf der Körveranstaltung öffentlich bekannt zu geben und dem Hengstbesitzer schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung „gekört“ ist in die Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) einzutragen.
11.1.2 Medikationskontrollbestimmungen
Zur Körung/Vorauswahl nicht zugelassen sind Hengste, denen eine Dopingsubstanz oder ein verbotenes Arzneimittel gemäss Durchführungsbestimmungen der ZVO (Anlage 2) verabreicht oder zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft irgendein Eingriff oder eine Manipulation vorgenommen wurde. Die Körkommission / Vorauswahlkommission ist berechtigt, jederzeit Medikationskontrollen als Stichproben anzuordnen.
11.1.3 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch
Die Körung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Körurteils. Die Widerspruchskommission entscheidet über die Annahme des Widerspruchs. Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet das zuständige Organ über die Zusammensetzung einer neuen Bewertungskommission. Ebenso wird über Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes entschieden.
§ 11.2 Leistungsprüfungen
Der Verband der Pony- und Pferdezüchter Hessen e.V.führt Leistungsprüfungen gemäß § 4 TierZG durch.
Es werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den Besonderen Bestimmungen der ZVO, dem Tierzuchtgesetz, der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN), dem Reglement der Fédération Equestre Internationale (FEI) oder der Islandpferde-Prüfungsordnung (IPO) durchgeführt werden.
Ergebnisse ausländischer nationaler Turniersportveranstaltungen / Pferdeleistungsschauen werden anerkannt, wenn diese den genannten Platzierungen in der Rahmenrichtlinie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. für Hengstleistungsprüfungen Station - Alternativen zur Hengstleistungsprüfung in Form von Turniersporterfolgen (siehe Besondere Bestimmungen der einzelnen Rassen bzw. Rassegruppen) entsprechen.
Darüber hinaus werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen berücksichtigt, wenn diese von der zuständigen Züchtervereinigung und von der FN anerkannt sind.
Die rassenspezifisch unterschiedlichen Anforderungen zur Organisation, Durchführung und Auswertung von Eigenleistungsprüfungen sind in den Besonderen Bestimmungen der einzelnen Rassen bzw. Rassegruppen niedergelegt.
Der Verband der Pony- und Pferdezüchter Hessen e.V. führt Leistungsprüfungen gemäss § 7 TierZG durch.
§ 11.3 Zuchtwertschätzung
Zuchtwertschätzungen erfolgen nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten.
§ 11.4 Zuchtmethode
Die Zuchtmethode ist die Reinzucht. Dies schließt die Hereinnahme von Genen aus anderen, für die jeweilige Rasse anerkannten Populationen nicht aus.
§ 12 Zuchtbuchgliederung, Eintragungsbestimmungen
§12.1 Unterteilung der Zuchtbücher (im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen § 1a Nummer 2 e))
Die nachfolgenden Kriterien für die Einteilung der Zuchtbücher stellen Mindestanforderungen dar.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte
· Hengstbuch I und
· Hengstbuch II.
Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Hengste ist das
· Vorbuch
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte
· Stutbuch I und
· Stutbuch II.
Die Besondere Abteilung des Zuchtbuchs für Stuten ist das
· Vorbuch.
Sofern von einem Ursprungszuchtbuch vorgesehen, können auch Wallache in ein Buch für Wallache eingetragen werden.
Es wird zwischen offenem und geschlossenem Zuchtbuch unterschieden. In das geschlossene Zuchtbuch werden im Gegensatz zum offenem Zuchtbuch nur Tiere eingetragen, deren Eltern selbst in einem Zuchtbuch dieser Rasse eingetragen sind und eine nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellte Abstammung haben. Abweichend davon kann ein Tier einer anderen Rasse in das Zuchtbuch einer Rasse eingetragen werden, um Fremdgene hereinzunehmen. Diese Hereinnahme von Fremdgenen ist von der Organisation, die das Ursprungszuchtbuch der Rasse führt, zu genehmigen.
Für folgende Rassen ist das Zuchtbuch offen :
- Deutsches Reitpony, Deutsches Part-Bred Shetland Pony, Deutsches Classic Pony, Tinker
Für alle anderen Rassen ist das Zuchtbuch geschlossen.
§ 12.2 Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher
(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen § 1a Nummer 2 e) und f))
Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet.
Eintragungsmerkmale:
- Typ (Rasse -und Geschlechtstyp)
- Körperbau
3. Korrektheit des Ganges
4. Schritt
5. Trab
6. Galopp (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
7. Springen (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
8. Gesamteindruck
Die Eintragungsnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale.
Zusätzlich wird von den Zuchtpferden verlangt, dass sie gesund und fruchtbar sind. Zu berücksichtigen sind sowohl die allgemeine Gesundheit als auch die Geschlechts- und Erbgesundheit. Alle im Rahmen des Zuchtprogramms eingesetzten Pferde dürfen daher keine Erscheinungen zeigen, die ihre Zuchttauglichkeit beeinträchtigen.
12.2.1 Zuchtbuch für Hengste
12.2.1.1 Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Eingetragen werden frühestens im dritten Lebensjahr Hengste, deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter in der Hauptabteilung oder einem der Hauptabteilung entsprechenden Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind und deren Mütter im Stutbuch I oder einem dem Stutbuch I entsprechenden Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind, sowie auch Hengste, die nachgewiesenermaßen auf das Ursprungszuchtbuch zurückzuführen sind,
· die auf einer Sammelveranstaltung mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
· die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 12.2 ZBO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen,
· die die im Zuchtprogramm festgelegten zusätzlichen Kriterien erfüllen.
· die bei der Hengstleistungsprüfung die Endnote 6,5 (dabei keine der gemittelten absoluten Merkmalsnoten unter 5,0) bzw. einen Gesamtindex von 90 Punkten erreicht haben.
Hengste, die noch keine Eigenleistungsprüfung abgelegt haben, können unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres ablegen (s. Rassebeschreibungen). Diese Frist kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate verlängert werden.
Hengste, deren Prüfungsleistung nicht ausreicht, werden aus dem Hengstbuch I gestrichen. Hengste, die die Prüfung nicht in dem vorgeschriebenen Alter ablegen, werden vorübergehend aus dem Hengstbuch I gestrichen und ohne erneute Vorstellung wieder eingetragen (reaktiviert), sobald sie mit entsprechendem Ergebnis bestanden haben.
Auf Antrag werden Hengste eingetragen, die die Anforderungen entsprechend Hengstbuch I erfüllen und aufgrund der EG-Entscheidung 96/78 EG in das entsprechende Hengstbuch eines jeden Zuchtverbandes eingetragen werden müssen. In diesen Fällen müssen die Hengste zum nächstmöglichen Kör- bzw. Eintragungstermin vorgestellt werden, um auf ihre Verwendbarkeit im Zuchtprogramm beurteilt werden zu können.
12.2.1.2 Hengstbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Auf Antrag werden alle Hengste frühestens im dritten Lebensjahr eingetragen, die zwar die abstammungsmäßigen Voraussetzungen und die tierärztlichen Anforderungen an Zuchttauglichkeit und Gesundheit, nicht aber die leistungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen und die durch die Züchtervereinigung identifiziert worden sind, jedoch nicht in Hengstbuch I eingetragen werden können.
In den Fällen, in denen die Hengste aufgrund der Entscheidung 96/78 EWG eingetragen werden müssen, müssen diese Hengste zum nächstmöglichen Kör- bzw. Eintragungstermin vorgestellt werden, um auf ihre Verwendbarkeit im Zuchtprogramm beurteilt werden zu können.
12.2.1.3 Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches)
Es können Hengste frühestens im dritten Lebensjahr eingetragen werden, die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Hengste eingetragen werden können, aber dem Zuchtziel der jeweiligen Rasse entsprechen und die durch die Züchtervereinigungen identifiziert worden sind.
12.2.2 Zuchtbuch für Stuten
12.2.2.1. Stutbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
· deren Mütter und Väter in der Hauptabteilung einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
· die in der Bewertung der äußeren Erscheinung eine Gesamtnote von mindestens 6,0 erreichen, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
12.2.2.2. Stutbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
· deren Mütter im Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
· deren Väter mindestens in das Hengstbuch II einer Züchtervereinigung oder in ein dem Hengstbuch II entsprechendes Zuchtbuch eingetragen sind.
12.2.2.3 Vorbuch (für Rassen mit geschlossenem Zuchtbuch)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
deren Väter Hengste sind, die mindestens in das Hengstbuch II der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen sind oder eingetragen werden können,
deren Mütter mindestens in das Vorbuch der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen sind,
die die Anforderungen für das Stutbuch nicht erfüllen (s. Besondere Bestimmungen zu den Rassen).
12.2.2.4 Vorbuch I (für Rassen mit offenem Zuchtbuch)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind
· deren Väter oder Väter der Mütter Hengste sind, die in das Hengstbuch I eingetragen sind oder eingetragen werden können,
· die in der Bewertung der äußeren Erscheinung mindestens die Gesamtnote 6,0 erreichen, wobei die Note 4,0 in keinem Teilkriterium unterschritten werden darf.
12.2.2.5 Vorbuch II (für Rassen mit offenem Zuchtbuch)
Eingetragen werden können Stuten, die nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in das Stutbuch I oder II oder das Vorbuch I erfüllen, die jedoch im Typ der jeweiligen Rasse stehen und die durch die Züchtervereinigung identifiziert worden sind.
12.3 Rassenkreuzungen
Ist in einer Rasse die Einkreuzung anderer Rassen nicht vorgesehen, so ist die Eintragung von Kreuzungspferden in das Hengstbuch I, das Stutbuch I und das Stutbuch II nicht möglich.
12.4 Eintragungskommission, Eintragungsprotokoll
Die Eintragungskommission für Hengste besteht aus den Mitgliedern der Körkommission. Ihr gehört jedoch ein Tierarzt nicht an. Stuten werden mindestens vom Zuchtleiter oder seinem Beauftragten eingetragen. Eintragungsentscheidungen überregionaler Kommissi-onen können übernommen werden.
Das Ergebnis der Eintragungsentscheidung wird in einem Protokoll festgehalten und dem Besitzer des Pferdes zur Kenntnis gebracht.
12.5 Selektionsstufen
Selektionsstufe 1
Sowohl Hengstfohlen als auch Stutfohlen im ersten Lebensjahr können prämiert werden, wenn sie auf einer Sammelveranstaltung eine Bewertung von mindestens 7,0 erreichen und ansonsten die Bedingungen der Schauordnung des Verbandes erfüllen.
Selektionsstufe 2
§ Hengstkörung und -eintragung : siehe §11.1 und §12.1 ZBO
§ Stutbucheintragung : siehe §12.2 ZBO
Selektionsstufe 3
- Leistungsprüfungen : siehe spezielle Rassebestimmungen
Selektionsstufe 4
Zur Ermittlung der Vererbungsleistung eines Hengstes wird bei ausreichender Nachkommenzahl eine Nachzuchtbewertung durchgeführt. Hengste müssen von der Zucht ausgeschlossen werden, wenn ihre Nachkommen gravierende Mängel aufweisen.
Selektionsstufe 5
Hengste und Stuten können aufgrund ihrer Vererbungsleistung als „Elitehengst“ bzw. „Elitestute“ ausgezeichnet werden.
12.6 Verbandsprämie
Verbandsprämien werden auf vom Verband ausgeschriebenen Schauen, Stutbuchaufnahmen und Körungen vergeben an
- Fohlen aus der Hauptabteilung des Zuchtbuches mit einer Gesamtbewertung von mindestens 7,5 („Prämienfohlen“),
- dreijährige Stutbuch I -Stuten mit einer Gesamteintragungsnote von mindestens 7,5 und vierjährige und ältere Stutbuch I -Stuten mit einer Gesamteintragungsnote von mindestens 7,0 und einem Eigenleistungsprüfungsergebnis von mindestens 7,2 (Isländer: Sonderregelung) („Verbandsprämienstute“),
- gekörte Hengste mit einer Gesamteintragungsnote von mindestens 7,5 („Prämienhengst“)
Hengste im Hengstbuch I behalten den Titel „Prämienhengst“ mit einer Gesamtnote von mindestens 7,5 bei der Eintragung und mindestens 7,5 bzw. 100 Gesamtindex in der Eigenleistungsprüfung oder mit einer Eintragungsnote von mindestens 7,0 und einer Leistungsprüfung von 8,0 bzw. 120 Gesamtindex. (Isländer: Sonderregelung)
§ 13 Zuchtbuchführung
§ 13.1 Unterlagen der Zuchtbuchführung
13.1.1 Deckschein / Besamungsschein
Der Deckschein ist eine Bescheinigung des Hengsthalters über die Bedeckung einer Stute durch einen eingetragenen Hengst. Der Besamungsschein ist eine Bescheinigung der Besamungsstation (ggf. ausgefertigt durch den besamenden Tierarzt) über die Besamung einer Stute mit Samen eines eingetragenen Hengstes, für den eine Besamungserlaubnis vorliegt.
13.1.2 Abfohlmeldung (Geburtsmeldung)
Der Züchter ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach der Geburt eines Fohlens dem Verband hierüber Meldung zu machen. Hierfür ist der Vordruck zu benutzen und der Original-Deckschein bzw. Besamungsschein beizufügen. Für die ordnungsgemäße und fristgerechte Meldung der Fohlengeburt ist der Züchter allein verantwortlich. Bei Nichterfüllung dieser Meldepflicht lehnt der Verband die Verantwortung für alle sich hieraus ergebenden nachteiligen Folgen für den Züchter ab. Auch für Totgeburten und Verfohlungen besteht Meldepflicht.
13.1.3 Aufzeichnungen im Betrieb
In jedem Zuchtbetrieb sind als Grundlage für die Zuchtbuchführung Aufzeichnungen über die Kennzeichnung, Abstammung sowie Deck- und Abfohldaten der Zuchttiere und ihrer Nachkommen vorzunehmen.
13.1.4 Deck- und Abfohlregister
Jeder Hengsthalter ist zur Führung eines vom Verband herausgegebenen Deck- und Abfohlregisters verpflichtet. Es ist der Verbandsgeschäftsstelle nach Abschluss der Decksaison spätestens bis zum 01. Oktober des Jahres einzureichen.
§ 13.2 Organisation der Zuchtbuchführung
Das Zuchtbuch wird bei der Geschäftsstelle oder gegebenenfalls bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt und aufbewahrt.
§ 13.3 Eintragung von Zuchtpferden
Die Eintragung von Zuchtpferden erfolgt nach den Bestimmungen des § 5 und §12.2 dieser ZBO. Zur Bewertung gemäss § 10 ZBO sind alle Zuchtpferde grundsätzlich vorzustellen (Stutbuchtermine, zentrale Hengsteintragung).
Ausländische Hengste und Stuten können eingetragen werden, wenn sie die für die Eintragung inländischer Pferde erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Eingetragene Zuchtpferde, die innerhalb des Zuchtgebietes den Besitzer wechseln, bleiben im Zuchtbuch unter der Voraussetzung eingetragen, dass der neue Besitzer dem Zuchtverband beitritt oder bereits Mitglied ist.
§ 13.4 Registrierung der Fohlen
13.4.1 Ausstellung von Zuchtbescheinigungen
Auf Antrag wird ein Abstammungsnachweis bzw. eine Geburtsbescheinigung sowie ein Pferdepass und eine Eigentumsurkunde ausgestellt, wenn
· die Voraussetzungen gemäss § 6 ZBO erfüllt sind und
· das Fohlen gekennzeichnet ist.
Ein späterer Umtausch einer bereits ausgestellten Geburtsbescheinigung gegen einen Abstammungsnachweis ist nicht möglich, auch wenn die im Fohlengeburtsjahr noch nicht eingetragene Mutter des Fohlens bzw. der Vater zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen wird.
Wird eine Abstammungsüberprüfung angeordnet (vgl. § 9 ZBO), so trägt die Kosten bei Stichprobenuntersuchungen der Verband, bei berechtigten Zweifeln (Mehrfachbedeckungen durch verschiedene Hengste, unrichtige oder unvollständige Unterlagen, usw.) und Fehlabstammungen der jeweils verantwortliche Züchter bzw. Hengsthalter.
13.4.2 Anerkennung von Hengsten anderer Verbände
Für Fohlen von in anderen Zuchtverbänden eingetragenen Hengsten können Zuchtbescheinigungen ausgestellt werden entsprechend den Voraussetzungen, die diese Hengste erfüllen. Die Übernahme der Hengstbucheintragung erfolgt auf Antrag des Stutenbesitzers. (vgl. § 5 ZBO)
13.4.3 Verbleib der Dokumente
Die Zuchtbescheinigung, der Pferdepass und die Eigentumsurkunde werden dem Besitzer zum Verbleib zugesandt. Der Züchter bzw. Besitzer ist dafür verantwortlich, dass alle Angaben zutreffend sind. Abweichungen sind sofort zu melden.
Zu Besitzwechsel, Eigentumswechsel, Zweitschriften : s. § 6 (3) und § 6 (4) ZBO
13.4.4 Umschreibung, Abmeldung
Zur Umschreibung eines Pferdes und Bestätigung des Besitzwechsels muss der Original-Pferdepass an die Verbandsgeschäftsstelle geschickt und Name und Anschrift des Käufers mitgeteilt werden.
Abmeldungen von Zuchtpferden sind schriftlich zum 31. Dezember des Jahres an die Geschäftsstelle zu richten.
§ 14 Kennzeichnung und Identitätssicherung
Die Identifizierung und Identitätssicherung der Pferde erfolgt nach den Bestimmungen des § 8 und § 9 dieser ZBO.
Stuten erhalten bei Eintragung zusätzlich zur Lebensnummer einen Kennbuchstaben (S I, S II, V, V I, V II) und einen Namen, der den gleichen Anfangsbuchstaben trägt wie der der Mutter. Hengste erhalten einen Namen, der mit dem Anfangsbuchstaben des Vaters beginnt.
(s. § 8 und weitere Bestimmungen zu den Rassen)
Das Brandzeichen als Fohlenbrand oder der Mikrochip wird im Jahr der Geburt von geschultem Personal gesetzt. Das Brenneisen darf nur vom Zuchtleiter oder dessen Beauftragten geführt werden.
1. Fohlen, die einen Abstammungsnachweis erhalten, werden mit nachstehend abgebildetem Züchterzeichen, weitere können aufgenommen werden, in Verbindung mit einer darunter angeordneten zweistelligen Zahl gebrannt. Die Zahl entspricht den beiden letzten Stellen vor dem Geburtsjahr innerhalb der Lebensnummer.
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Pinto
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Kaltblut
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Paso Peruano
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Achal Tekkiner
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Bretone
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2. Fohlen, die eine Geburtsbescheinigung erhalten, werden mit einer zweistelligen Zahl gebrannt.
3. Die aktive Kennzeichnung per Mikrochip erfolgt durch Injektion in das Muskelgewebe der linken Halsseite.
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